Einkaufsbedingungen

1) Maßgebliche Bedingungen
a) Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und der ACLARIS GmbH, Wackerstraße 9, D-88131 Lindau (diese vertreten durch Ihre Zweigniederlassung Rebstein, Balgacherstrasse 20, CH-9445 Rebstein) im Nachfolgenden „Besteller“ genannt, richten sich nach diesen Einkaufsbedingungen und etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen, einschließlich Änderungen und Ergänzungen.
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nicht und auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurden. Diese Einkaufsbedingungen gelten ebenso als Rahmenvereinbarung für Rahmenverträge, Abrufverträge, Lieferabrufe und Bestellungen inklusive der jeweils mitgeltenden Anlagen.

2) Geheimhaltung
a) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
b) Werkzeuge, Werkzeugformen, Zeichnungen, Angebote, Schriftverkehre, Modelle, Muster oder ähnliche Gegenstände bleiben jederzeit das rechtlich geschützte Eigentum des Bestellers und dürfen unbefugten Dritten nicht ohne schriftlicher Zustimmung des Bestellers überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Unterlieferanten sind dementsprechend zu verpflichten.
c) Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihren Geschäftsverbindungen werben.

3) Bestellung
a) Rahmenverträge, Lieferverträge (Abrufverträge oder Bestellungen) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform und sind vom Lieferanten innerhalb von drei Werkstagen nach Erhalt in Schriftform zu bestätigen.
b) Kosten für die Ausarbeitung von Angeboten werden ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung nicht vergütet.
c) Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Vertragsgegenstandes verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- und Minderkosten, sowie der Liefertermine und Liefermengen angemessen und einvernehmlich zwischen Lieferant und Besteller zu regeln.

4) Rechnungsstellung und Zahlung
a) Der Besteller rechnet grundsätzlich über das Rechnungsverfahren ab. Rechnungen sind durch Lieferanten vorzugsweise in elektronischer Form an Invoicing@aclaris.com zu übermitteln. In begründeten Ausnahmefällen sendet der Lieferant seine Rechnung in Papierform an den Firmensitz des Bestellers.
b) Voraussetzung für die Zahlung ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Rechnungen sind unter Angabe der ACLARIS Lieferantennummer, Bestellnummer, Lieferscheinnummer, ACLARIS Materialnummer, Lieferadresse, Ursprungsland, Zolltarifnummer und Name des Ansprechpartners beim Besteller einzureichen. Weitere Voraussetzung für die Zahlung ist der ordnungsgemäße Erhalt der Ware oder die Erbringung der Leistung im Werk des Bestellers, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart ist. Rechnungen ohne diese Voraussetzungen werden zurückgewiesen.
c) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungszugang, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart ist.
d) Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das vom Lieferanten bekanntgegebene Bankkonto. Unstimmigkeiten sind dem Besteller unverzüglich mitzuteilen.
e) Zahlungen des Bestellers erfolgen unabhängig einer Prüfung der Lieferung bei deren Annahme am Bestimmungsort. Zahlungen bzw. Teilzahlungen vom Besteller sind somit keine Anerkennung von Preis, Menge und Qualität. Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers bleiben bestehen.
f) Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig oder vollständig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten und/oder mit Ansprüchen des Bestellers zu verrechnen.

5) Mängelanzeige
a) Mängel der Lieferung, soweit es sich um offen erkennbare Mängel und Transportschäden sowie um Identitäts- und Mengenabweichungen handelt, hat der Besteller dem Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Bei allen anderen Mängeln ist die Mängelanzeige rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt.

6) Lieferfristen, Lieferungen
a) Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen der jeweiligen Lieferverträge und Lieferabrufe, jeweils inklusive Anlagen, sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware oder die Erfüllung der Leistung beim Besteller. Der Lieferant hat die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung, Versand und Transport rechtzeitig bereitzustellen.
b) Die Lieferungen sind nach den Anweisungen des Bestellers abzuwickeln. Für alle Handelsklauseln gelten die INCOTERMS 2010. Die Lieferbedingungen lauten wenn nicht anderes vereinbart DDP, INCOTERMS 2010.
c) Der Lieferant verpflichtet sich, jeder Lieferung einen Lieferschein unter Angabe der Bestellnummer, Artikelnummer, Lieferscheinnummer, Menge, Ausstelldatum und etwaigen sonstigen vom Besteller definierten Angaben beizulegen.
d) Die Transportversicherung wird durch den Lieferanten gedeckt.

7) Lieferverzug
a) Wird die Lieferung der Ware verzögert, so hat der Lieferant dies dem Besteller schriftlich und sofort nach Bekanntwerden unter Angabe von Gründen und vermutlicher Dauer der Verzögerung mitzuteilen.
b) Der Lieferant ist beim Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und für Schäden aus Betriebsunterbrechungen. Der Lieferant kommt mit Überschreiten des in den Lieferverträgen und Lieferabrufen, oder in den jeweiligen Anlagen hierzu, vereinbarten Liefertermins ohne Mahnung in Verzug, es sei denn er hat die Überschreitung des vereinbarten Liefertermins nicht zu vertreten.

8) Höhere Gewalt
a) Höhere Gewalt, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

9) Werkzeuge und Modelle
a) Werkzeuge und Modelle, die vom Besteller dem Lieferanten zur Verfügung gestellt bzw. vollständig oder teilweise vom Besteller bezahlt wurden, dürfen lediglich von dem vom Besteller bestimmten Zweck verwendet werden. Die Werkzeuge und Modelle sind vom Lieferanten gemäß Ihrer Beschaffenheit zu lagern und zu warten. Die sind während dieser Zeit, sofern nichts anderes vereinbart, durch den Lieferanten zu versichern. Dieser Versicherung wird auf Verlangen des Bestellers zur Einsicht vorgelegt. Die Vernichtung der Werkzeuge und Modelle sowie Datenträgern etc. darf nur mit schriftlichem Einverständnis des Bestellers erfolgen.

10) Materialbereitstellung
a) Für Bestellungen, für die eine Materialbereitstellung seitens Besteller vereinbart wurde, hat der Lieferant rechtzeitig eine Bestellung zu platzieren. Das vom Besteller bereitgestellte bzw. verkaufte Material darf vom Lieferanten lediglich für den vereinbarten Zweck verwendet werden.

11) Prüfung und Qualität und Dokumentation

a) Die Liefergegenstände müssen weltweit, insbesondere in Europa, Asien und USA, allen gesetzlichen Zulassungsbestimmungen, den geltenden Sicherheitsanforderungen, Prüfvorschriften, Umweltgesetzten und Umweltvorschriften, den Zertifizierungsvorschriften und gesetzlichen Offenlegungspflichten sowie den Kennzeichnungsvorschriften entsprechen.
b) Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Grundlage für die Definition der Qualität können Zeichnungen, definierte Spezifikationen, Muster oder dementsprechende Qualitätsvereinbarungen sein.
c) Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller frühzeitig vor dem Start des Prüfprozesses zur Erstbemusterung, spätestens jedoch auf Anfrage des Bestellers, die Materialzusammensetzung und Rezeptur des Liefergegenstandes vollumfänglich entlang der Struktur des kleinsten Erzeugnisses zur Verfügung zu stellen. Jegliche Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
d) Der Lieferant ist bis zu drei Jahre nach Ende des Lieferverhältnisses dazu verpflichtet, dem Besteller Analysezertifikate der jeweiligen Lieferung oder Konformitätserklärungen zur Verfügung zu stellen.
e) Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
f) Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Prüfmethoden zwischen dem Lieferant und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Bei den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarungen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch den die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstest ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind seitens Lieferant aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen.
g) Soweit der Besteller oder Behörden zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblicke in den Produktionsablauf bzw. die Leistungserbringung und die auf die Bestellung bezogenen Unterlagen und Prozesse des Lieferanten verlangen, verpflichtet sich der Lieferant, eine solche Nachprüfung bzw. ein Audit in seinem Bereich zuzulassen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
h) Ergänzend gelten die Bedingungen der Qualitätssicherungs-Vereinbarungen (QSV).

12) Gewährleistung und Mängelansprüche
a) Der Lieferant gewährleistet, dass sein Produkt und/oder Leistungen dem Vertrag entsprechen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die in Ziffer 11 festgelegten Verantwortlichkeiten des Lieferanten.
b) Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung neu und unbenutzt sind und während des Gewährleistungszeitraums frei von Mängeln bleiben.

c) Der Gewährleistungszeitraum beträgt sechsunddreißig (36) Monate ab Lieferung und/oder Erbringung der Leistung oder wie anderweitig im Vertrag vorgesehen.
d) Bei Nichterfüllung einer Gewährleistung, die nicht innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden ab Benachrichtigung durch den Besteller behoben wird, oder in anderen Fällen von Vertragsverletzung ist der Besteller berechtigt, einen oder alle der folgenden Ansprüche bzw. Rechte nach seinem Ermessen und auf Kosten des Lieferanten durchzusetzen:
I. Gewähren einer Gelegenheit für den Lieferanten, alle zusätzlichen Arbeiten durchzuführen, die erforderlich sind, um die Erfüllung des Vertrages zu gewährleisten;
II. Umgehender Erhalt von Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Produkte und/oder Leistungen;
III. Durchführung alle zusätzlichen Arbeiten, die notwendig sind, um die Produkte und/oder Leistungen in einem dem Vertrag entsprechenden Zustand zu versetzen (oder Beauftragung eines Dritten, diese durchzuführen);
IV. Ablehnen jeglicher weiterer Produktelieferungen und/oder Leistungen;
V. Verlangen von Schadloshaltung des Bestellern und der entsprechenden Konzerngesellschaften) sowie von Ersatz für Schäden, die dem Bestellern (oder einer Konzerngesellschaft des Bestellern) infolge von Vertragsverletzung durch den Lieferanten entstanden sind;
VI. Kündigung des Vertrags; und im Fall einer Kündigung:
– ist der Besteller nicht verpflichtet, den Lieferanten zu entschädigen oder weiter zu bezahlen (einschließlich der Zahlung der Produkte und/oder Leistungen, die abgelehnt wurden); und
– nach Wahl des Bestellern zahlt der Lieferant dem Bestellern alle vom Bestellern für die Produkte und/oder Leistungen erhaltenen Zahlungen zurück und nimmt die Produkte auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurück; und
– kann der Besteller gleichwertige Produkte und/oder Dienstleistungen ersatzweise von einem anderen Lieferanten beschaffen. (Daraus entstehende zusätzliche Kosten gehen auf Risiko und Kosten des Lieferanten).
– bei Nichterfüllung der Gewährleistung beginnt die gesamte Gewährleistungszeitdauer ab Zeitpunkt der für den Bestellern zufriedenstellen vorgenommenen Abhilfearbeit neu zu laufen.
e) Die dem Bestellern vertragsmäßig zur Verfügung stehenden Rechts und Rechtsbehelfe sind kumulativ und schließen keine Rechts oder Rechtsbehelfe aus, die ihm nach Gesetz zustehen.

13) Haftung und Freistellung
a) Unbeschadet geltenden zwingenden Rechts muss der Lieferant den Bestellern und jede betroffene Konzerngesellschaft des Bestellers für alle Verbindlichkeiten, Entschädigungen, Kosten, Verluste oder Ausgaben freistellen oder schadlos halten, die dem Besteller (oder einer Konzerngesellschaft des Bestellers) als Folge der Vertragsverletzung durch den Lieferanten entstanden sind. Der Lieferant muss den Besteller (sowie die entsprechende Konzerngesellschaft des Bestellers) uneingeschränkt von allen Ansprüchen freistellen oder dafür schadlos halten, die von einem Dritten in Verbindung mit den Produkten und/oder Leistungen an den Besteller (oder einer Konzerngesellschaft des Bestellers) gestellt werden, einschließlich, jedoch ohne Einschränkung, Ansprüche, dass die Produkte und/oder Leistungen die Immaterialgüterrechte eines Dritten verletzen. Auf Verlangen des Bestellers verteidigt der Lieferant den Besteller (oder die entsprechende Konzerngesellschaft des Bestellers) gegen jedwede Ansprüche Dritter.
b) Der Lieferant ist für die Kontrolle und Anleitung aller seiner Beschäftigten, Lieferanten und/oder Subunternehmer verantwortlich und haftet für ihre Handlungen oder Versäumnisse, als ob es Handlungen oder Versäumnisse des Lieferanten wären.
c) Der Lieferant wird bei namhaften und finanziellen gesunden Versicherungsgesellschaften eine angemessene Berufs- oder Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung und gesetzliche Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft unterhalten und auf Verlangen nachweisen, was den Lieferanten jedoch nicht von der Haftung gegenüber dem Kunden (oder einer Konzerngesellschaft des Bestellern) befreit. Die Nennung der Versicherungssumme bedeutet keine Einschränkung der Haftung.
d) Der Besteller behält sich das Recht vor, Forderungen unter einem Vertrag mit Beträgen zu verrechnen, die dem Lieferanten geschuldet werden.

14) Immaterialgüterrechte
a) Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten und Anmeldungen zu solchen ergeben, von denen mindestens eines aus der Immaterialgüterrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten, vom Europäischen Parlament, oder in einem des Staaten Schweiz, Deutschland, China, USA veröffentlich ist, oder wenn Rechte Dritter eine ungestörte Benutzung beim Besteller behindern.
b) Der Lieferant stelle den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüche aus der Benutzung solcher Rechte vollumfänglich frei.
c) Die Pflicht zur Schadloshaltung gilt nicht soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach vom Besteller übergeben Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt wurden.
d) Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und such Gelegenheit zu geben, entsprechende Ansprüche einvernehmlich entgegenzuwirken.
e) Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.

15) Eigentumsvorbehalt
a) Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung der betroffenen Lieferung vor. Andere Formen des Eigentumsvorbehalts werden vom Besteller nicht anerkannt.

16) Mitarbeitereinsatz, Mindestlohn
a) Der Lieferant ist verpflichtet, alle Personen, die er zur Verrichtung der geschuldeten Leistungen auf dem ACLARIS-Werksgelände einsetzt, vor dem ersten Tätigwerden einem sogenannten Terrorscreening zu unterziehen. Dafür sind Name, Vorname, Geburtsdatum, und -ort, durch Abgleich gegen Sanktionslisten der EG-Verordnung Nr. 2580/2001, Nr. 881/2002 sowie Nr. 753/2011 und den hierzu ergangenen und ergehenden Ergänzungen der Namenslisten der Europäischen Kommission zu überprüfen und diese Überprüfung regelmäßig, wenigstens einmal im Jahr, zu wiederholen. Der Besteller kann jederzeit geeignete Nachweise für den Abgleich oder eine Bestätigung des Abgleichs vom Lieferanten verlangen.
b) Der Lieferant verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmern mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Mindestlöhne an ihre Arbeitnehmer zu zahlen. Vom Lieferanten beauftragte Subunternehmer sind dementsprechend zu verpflichten.
c) Der Lieferant verpflichtet sich, den Besteller im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Mindestlohngesetztes von allen mit einem solchen Verstoß verbundenen Verpflichtungen umfassend freizustellen und dem Besteller darüber hinaus zu etwaigen, aus einem schuldhaften Verstoß resultierenden Schaden zu ersetzen. Dieselbe Verpflichtung trifft den Lieferanten, wenn ein von ihm beauftragter Subunternehmer gegen die Bestimmungen des Mindestlohngesetztes verstößt.

17) Datenschutz, Zuordnung von Daten
a) Erhält der Lieferant bei der Erbringung der Vertragsleistungen Zugang zu personenbezogenen Daten, wird er die geltenden Datenschutzvorschriften beachten, insbesondere personenbezogene Daten ausschließlich zum Zweck der Erbringung der Vertragsleistung verarbeiten (Zweckbestimmung), sicherstellen, dass seine Mitarbeiter nur soweit zwingend erforderlich Zugriff auf die Daten erhalten und seine Mitarbeiter schriftlich auf das Datengeheiminis verpflichten, diese über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehren und dem Besteller dies auf Nachfrage nachweisen.

18) Verhaltenskodex / Compliance
a) Als Teil unserer Selbstverpflichtung, unseren im Verhaltenskodex enthaltenen Prinzipien zu folgen, erwarten wir auch von unseren Lieferanten und Geschäftspartner, dass diese in ihrem Verhalten vergleichbare Standards einhalten und Sublieferanten dementsprechend verpflichten. Unsere Erwartungen sind in dieser Erklärung aufgeführt, zu deren Einhaltung sich der Lieferant und Geschäftspartner verpflichtet.
b) Der Lieferant verpflichtet sich…
– Gültige Gesetze und Vorschriften, inklusive entsprechender Antikorruptionsvorischften zu befolgen und in Übereinstimmung mit allgemein akzeptierten Prinzipien und Standards bezüglich sozialer und ökologischer Verantwortung und international anerkannter Menschenrechte einschließlich bestehender Gesetze zur Vorbeugung moderner Sklaverei zu agieren.
– An keiner Art von Bestechung oder Korruption teilzuhaben und sicherzustellen, dass Geschäftsentscheidungen nicht durch unangemessene oder illegale Gegenleistungen, weder in Form von Bargeld, Geschenken, Reisen oder anderen Gegenstände von Wert einschließlich immaterieller Leistungen, beeinflusst werden. Er verpflichtet sich zudem, keine Einladungen, Geschenke oder andere Gegenstände von Wert mit der Absicht der Einflussnahme an Mitarbeiter des Bestellers zu überreichen.
– Situationen zu vermeiden, in den dessen Interessen mit den Interessen des Bestellers in Konflikt stehen oder stehen könnten.
– Keine Aktivitäten zu verfolgen, welche nachweislich als wettbewerbsfeindlich, missbräuchlich oder unfair ausgelegt werden könnten und geltender Kartell- und Wettbewerbsgesetzgebungen sowie -vorschriften nachzukommen und Gesetzte und Vorschriften zu befolgen, die den Export und Import von Gütern, Produkten und Dienstleistungen regeln unter anderem jene mit Bezug zu Wirtschafts- und Handelssanktionen.
– Sichere Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen, die internationalen Arbeitsstandards entsprechen, faire Arbeitsbedingungen sicherzustellen und jegliche Form von unethischen oder illegalen Arbeitsbedingungen zu unterlasen (z.B. Belästigung, körperliche Gewalt, jegliche Form der Sklaverei, Zwangs- oder Pflichtarbeit, Schwarzarbeit, Kinderarbeit). Er verpflichtet sich, Arbeitnehmer nicht auf Grund von Herkunft, Geschlecht, sexueller Ausrichtung, Religion, Ideologie, Behinderung oder Alter zu diskriminieren. Er verpflichtet sich sicherzustellen, dass Löhne, Arbeitszeiten, Urlaub und Abwesenheit der Arbeitnehmer und beauftragten externen Nachunternehmer in Einklang mit geltendem Recht und/oder Verträgen stehen.
– Die Umweltbelastung durch seine Geschäftsaktivitäten zu minimieren und geltende Umweltgesetze und Umweltgenehmigungen einzuhalten.
c) Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen oder bei Bestehen eines begründeten Verdachts auf einen solchen Verstoß in Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtung unter dieser Vereinbarung hat der Lieferant den Besteller unverzüglich zu unterrichten und ihm mitzuteilen, welche Abhilfemaßnahmen er ergreift, um den Verstoß zu heilen und künftige Verstöße zu verhindern. Unterlässt es der Lieferant, den Besteller unverzüglich zu unterreichten oder innerhalb von 60 Tagen nach Kenntniserlangung geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, ist der Besteller berechtigt, den betroffenen Vertrag fristlos zu kündigen oder die Geschäftsbeziehung insgesamt mit sofortiger Wirkung zu beenden. Der Lieferant stellt den Besteller, seine gesetzlichen Vertreter, Organe und Mitarbeiter von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten und Auslagen und u.a. auch Rechtsberatungskosten frei, die aus der Verletzung der Verpflichtung unter dieser Klausel folgen, sondern diese Verletzung nicht vom Besteller oder von einem vom Besteller beauftragten Dritten zu vertreten ist.

19) Allgemeine Bestimmungen
a) Stellt ein Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird ein Konkurs- oder Insolvenzverfahren irgendwelcher Art (z.B. eine Nachtragsstundung oder ein außerordentliches Vergleichsverfahren) über sein Vermögen beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt entsprechend, wenn sich die wirtschaftliche Lage eines Vertragspartners auf eine Weise verändert, die die Erfüllung des Vertrages ernstlich gefährdet.
b) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Der Vertrag wird so durchgeführt, als ob ihn die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine mit ähnlicher wirtschaftlicher Wirkung ersetzt worden wäre.
c) Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Rechts unter Ausschluss der UN Konvention über den Internationalen Warenverkauf („Wiener Kaufrecht“ 1980) sowie unter Ausschluss des gesamten Kollisionsrechts.
d) Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.
e) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller ist CH-Rebstein, wobei sich der Besteller die Möglichkeit vorbehält, am Gericht des Sitzes des Lieferanten Ansprüche geltend zu machen.
f) Diese Einkaufsbedingungen wurden in Deutsch und in Englisch erstellt. Bei Wiedersprüchen und Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Version gilt die deutsche Version vorrangig.